Licht, das sich
Ihrem Betrieb
anpasst.
Automatische Beleuchtung für Logistikhallen, Produktion und Büros. Weniger unnötige Betriebsstunden, klare Zonen und ein Konzept für Ihre Gebäudetechnik.
Wir machen Ihre gewerbliche Beleuchtung fit für moderne Automatisierung und Energieeffizienz.
DAS POTENZIAL
Warum die ganze Halle beleuchten,
wenn nur ein Teil genutzt wird?
Präsenz, Tageslicht und Nutzungszeiten unterscheiden sich von Bereich zu Bereich. Mit einer passenden Steuerung erhält jede Zone genau das Licht, das sie braucht.

DIE BAUSTEINE
Ein System.
Viele Möglichkeiten.
01
Präsenz erkennen
Die Beleuchtung reagiert auf genutzte Räume, Wege und Hallenzonen gesteuert durch Sensoren.
02
Tageslicht nutzen
Künstliches Licht ergänzt das vorhandene Tageslicht statt dauerhaft mit voller Leistung zu laufen.
03
Zonen steuern
Unterschiedliche Bereiche werden passend zu Nutzung und Arbeitsaufgabe gesteuert.
ANWENDUNG
Für Räume, in denen
Arbeit passiert.
Logistik & Lager
Gerade große Lagerhallen bieten erhebliches Optimierungspotenzial. Statt komplette Hallen permanent zu beleuchten, können einzelne Lagergänge und Arbeitsbereiche bedarfsgerecht gesteuert werden.
Büro & Verwaltung
Besprechungsräume, Flure und einzelne Büros werden häufig nur zeitweise genutzt.
Produktion & Montage
Unterschiedliche Arbeitsbereiche benötigen unterschiedliche Beleuchtungsstärken und Nutzungszeiten.
Parkhäuser & Nebenflächen
Beleuchtung muss nicht permanent mit voller Leistung betrieben werden.
Ihr Gebäude muss nicht neu sein, um smart zu werden.
Viele Gewerbeimmobilien verfügen bereits über LED-Beleuchtung – jedoch ohne intelligente Steuerung. Je nach vorhandener Installation können bestehende Anlagen erweitert oder im Zuge einer LED-Modernisierung direkt mit Sensorik und Lichtsteuerung ausgestattet werden.
GESETZLICHER RAHMEN
Gebäudemodernisierung
beginnt bei der Steuerung.
§ 56 GModG sieht für bestimmte Nichtwohngebäude mit relevanten Anlagen über 70 kW bis Ende 2029 auch eine automatische Beleuchtungssteuerung vor. Sie soll angemessen zoniert sein und über Belegungserkennung verfügen. Ob die Anforderungen für Ihr Gebäude gelten, prüfen wir anhand der konkreten Voraussetzungen und Ausnahmen.
2029
Stichtag für betroffene Nichtwohngebäude:
31. Dezember 2029
Technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit sind gesetzliche Ausnahmen.
Wenn Sie Ihre Gebäudetechnik ohnehin modernisieren müssen – warum nicht gleichzeitig Ihre laufenden Energiekosten reduzieren?
Aus einer gesetzlichen Anforderung wird eine wirtschaftliche Chance.
Moderne Lichtsteuerung verbindet:
Gebäudeautomation + Energieeinsparung + LED-Modernisierung + Transparenz + Komfort
Das macht aus dem Compliance-Thema ein Investitionsthema.
Neue Anforderungen an die Gebäudeautomation
Ist Ihr Gewerbegebäude bereit für 2029?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz steigen die Anforderungen an die Automatisierung und Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden.
Für bestimmte Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung relevanter Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW sieht § 56 GModG grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 die Ausstattung mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung vor.
Besonders relevant für die Beleuchtung:
§ 56 Abs. 6 GModG sieht für betroffene Nichtwohngebäude eine automatische Beleuchtungssteuerung vor.
Diese soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Eine moderne Lichtsteuerung kann einen wichtigen Baustein bei der Modernisierung der Gebäudetechnik darstellen.
Sensoren erkennen beispielsweise, ob Bereiche genutzt werden und wie viel natürliches Tageslicht vorhanden ist. Die Beleuchtung kann anschließend automatisch an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Lichtsteuerung für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
VORGEHEN
Vom Bestand zur passenden Lösung.
01
Gebäude analysieren
Wir erfassen Beleuchtung, Hallenbereiche, Nutzungszeiten und vorhandene Gebäudetechnik.
02
Einsparpotenzial ermitteln
Wir identifizieren Bereiche, in denen eine automatische Steuerung mit Sensorik sinnvoll ist.
03
Lichtsteuerung planen
Sensoren, Zonen und Steuerung werden passend zur Nutzung geplant.
04
System installieren
Installation und Inbetriebnahme der Lichtsteuerung.
05
Optimieren
Nach der Inbetriebnahme können Parameter und Beleuchtungszonen angepasst werden.
06
Service
Wir unterstützen Sie auch nach der Inbetriebnahme mit unserem Know How.
NÄCHSTER SCHRITT
Wie viel Potenzial steckt
in Ihrem Gebäude?
Beschreiben Sie uns Ihre Fläche und die vorhandene Beleuchtung. Wir melden uns mit den nächsten sinnvollen Prüfschritten.
01
Was ist eine intelligente Lichtsteuerung?
Eine intelligente Lichtsteuerung passt die Beleuchtung automatisch an die Nutzung eines Gebäudes an. Sensoren können etwa Belegung und Tageslicht erfassen; das System schaltet oder dimmt die Leuchten nach festgelegten Regeln. Verschiedene Bereiche lassen sich getrennt steuern.
02
Wie funktioniert eine Präsenzsteuerung?
Präsenzsensoren erkennen auch kleine Bewegungen, etwa an einem Hochregal-Lager. Wird ein Bereich genutzt, kann das Licht auf die geplante Helligkeit hochgeregelt werden. Bleibt er nach einer eingestellten Nachlaufzeit ungenutzt, wird die Beleuchtung gedimmt oder ausgeschaltet. Erfassungsbereich und Einstellungen müssen zum jeweiligen Raum passen.
03
Was ist eine tageslichtabhängige Lichtsteuerung?
Ein Lichtsensor erfasst die vorhandene Helligkeit. Das System ergänzt nur so viel künstliches Licht, wie für den vorgesehenen Beleuchtungswert nötig ist. Bei einer Konstantlichtregelung misst es die Helligkeit aus Tageslicht und Kunstlicht zusammen und regelt die Leuchten entsprechend nach.
04
Kann eine bestehende LED-Beleuchtung nachgerüstet werden?
Oft ja, aber nicht pauschal. Entscheidend sind unter anderem die verbauten Leuchten und Betriebsgeräte, ihre Steuerbarkeit sowie die vorhandene Installation. Bei geeigneten Komponenten können Sensoren und eine Steuerung ergänzt werden. Signify beschreibt für Interact auch drahtlose Nachrüstlösungen ohne zusätzliche Steuerleitungen; die Eignung muss für die konkrete Anlage geprüft werden.
05
Was kostet eine Lichtsteuerung für eine Logistikhalle?
Ein belastbarer Pauschalpreis lässt sich ohne Bestandsaufnahme nicht nennen. Die Kosten hängen unter anderem von Hallengröße, Anzahl der Lichtpunkte und Zonen, Sensorik, vorhandenen Leuchten, Montageaufwand und gewünschter Anbindung an die Gebäudeautomation ab. Für ein Angebot sollten diese Punkte vor Ort aufgenommen und die gewünschte Funktion festgelegt werden.
06
Wie viel Energie kann durch Lichtsteuerung eingespart werden?
Das hängt davon ab, wie lange die Beleuchtung bisher unnötig läuft, wie viel Tageslicht vorhanden ist und ob bereits effiziente LED-Leuchten installiert sind. Präsenz- und Tageslichtsteuerung können den Verbrauch senken; eine seriöse Prozentangabe für eine bestimmte Halle erfordert jedoch Ausgangsverbrauch, Nutzungszeiten und ein geplantes Steuerungs-konzept.
07
Was verlangt das GModG bei Nichtwohngebäuden?
§ 56 GModG stellt für bestimmte Nichtwohngebäude Anforderungen an ein System zur Gebäude-automatisierung und Gebäudesteuerung. Für die in Absatz 1 beschriebenen Gebäude sieht Absatz 6 zusätzlich bis zum 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung vor. Diese soll angemessen zoniert sein und eine Belegungs-erkennung besitzen. Das Gesetz nennt Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Eine Lichtsteuerung allein erfüllt nicht automatisch sämtliche Anforderungen an das Gebäudeautomationssystem.
08
Welche Gebäude sind von § 56 GModG betroffen?
Die hier relevante Pflicht betrifft Nichtwohngebäude, bei denen die Nennleistung einer der in § 56 Abs. 1 genannten Anlagen mehr als 70 kW beträgt: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Ob ein konkretes Gebäude erfasst wird und ob eine Ausnahme greift, muss anhand seiner technischen Daten geprüft werden. Die Nutzung als Lager, Büro oder Produktionshalle allein entscheidet das nicht.
09
Was bedeutet die 70-kW-Grenze?
Die Grenze bezieht sich nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 auf die Nennleistung einer dort genannten technischen Anlage. Sie bezieht sich weder auf die Anschlussleistung der Beleuchtung noch auf die Größe der Halle. Im Gesetz steht ausdrücklich „mehr als 70 Kilowatt“; genau 70 kW überschreiten diese Schwelle nach dem Wortlaut nicht. Bei mehreren Anlagen sollte ihre rechtliche und technische Einordnung für das Gebäude fachlich geprüft werden.
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